{"id":202,"date":"2019-05-22T20:18:59","date_gmt":"2019-05-22T20:18:59","guid":{"rendered":"https:\/\/cms.dvg-lsa.de\/?page_id=202"},"modified":"2025-01-19T16:45:29","modified_gmt":"2025-01-19T15:45:29","slug":"satzung-der-deutschen-verwaltungs-gewerkschaft-sachsen-anhalt","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.dvgbund.de\/?page_id=202","title":{"rendered":"Satzung DVG Bund"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\">SATZUNG<br>der DEUTSCHEN VERWALTUNGS-GEWERKSCHAFT (DVG)<br>in der vom Bundesgewerkschaftstag <\/h2>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\">am 18. Juni 2021 in Saarbr\u00fccken <\/h2>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\">beschlossenen Fassung<\/h2>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>\u00a7 1 Name, Organisation, Sitz, Mitgliedschaft, Grunds\u00e4tze<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Organisation f\u00fchrt den Namen Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG). Sie kann die Kurzbezeichnung \u201eDVG Bund\u201c f\u00fchren. &nbsp;<br><br>(2) Die DVG Bund ist der Zusammenschluss von rechtlich selbstst\u00e4ndigen Fachgewerkschaften, die Besch\u00e4ftigte der L\u00e4nder, der der Aufsicht der L\u00e4nder unterstehenden K\u00f6rperschaften, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie der vollst\u00e4ndig oder teilweise rechtlich verselbstst\u00e4ndigten bzw. privatisierten Bereiche organisieren. &nbsp;<br><br>(3) Sitz der DVG Bund ist der Sitz der Mitgliedsgewerkschaft, der der Bundesvorsitzende oder die Bundesvorsitzende angeh\u00f6rt. &nbsp;<br><br>(4) Die DVG Bund ist Mitglied im DBB Beamtenbund und Tarifunion. &nbsp;<br><br>(5) Die DVG Bund steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und unterst\u00fctzt die Europ\u00e4ische Einigung. Sie ist parteipolitisch unabh\u00e4ngig. Die DVG Bund ist der Zusammenschluss von rechtlich selbstst\u00e4ndigen Fachgewerkschaften, die Besch\u00e4ftigte der L\u00e4nder, der der Aufsicht der L\u00e4nder unterstehenden K\u00f6rperschaften, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie der vollst\u00e4ndig oder teilweise rechtlich verselbstst\u00e4ndigten bzw. privatisierten Bereiche organisieren. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 2 Zweck und Aufgaben<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Zweck der DVG Bund ist die kollektive Vertretung und F\u00f6rderung der beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange der Einzelmitglieder ihrer Mitgliedsgewerkschaften mit allen rechtlich zul\u00e4ssigen Mitteln einschlie\u00dflich des Arbeitskampfes. &nbsp;<br><br>(2) Sie tritt ein f\u00fcr Erhaltung, F\u00f6rderung und St\u00e4rkung des Berufsbeamtentums und wirkt bei der Regelung beamtenrechtlicher Verh\u00e4ltnisse mit. &nbsp;<br><br>(3) Zur Wahrung der Interessen der Tarifbesch\u00e4ftigten schlie\u00dft die DVG Bund unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlich zul\u00e4ssigen Mittel des Arbeitskampfes nach Ma\u00dfgabe der Arbeitskampfordnung des DBB Beamtenbund und Tarifunion Tarifvertr\u00e4ge ab. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Bundeshauptvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. &nbsp;<br><br>(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahmeentscheidung folgenden Monats. &nbsp;<br><br>(3) Die Mitgliedschaft endet durch &nbsp;<br><br>a) Austritt <br>Der Austritt muss gegen\u00fcber dem Bundesvorstand schriftlich durch Einschreiben erkl\u00e4rt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einj\u00e4hrigen K\u00fcndigungsfrist erkl\u00e4rt werden. &nbsp;<br><br>b) Ausschluss <br>Der Ausschluss einer Mitgliedsgewerkschaft ist zul\u00e4ssig, wenn sie der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgem\u00e4\u00df gefassten Beschl\u00fcssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung durch den Bundesvorstand binnen Monatsfrist nicht Folge leistet. \u00dcber den Ausschluss und den Zeitpunkt entscheidet der Bundeshauptvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des Bundesvorstandes, der mit drei Stimmen f\u00fcr den Ausschluss votiert haben muss. Vor der Entscheidung des Bundeshauptvorstandes ist die betroffene Mitgliedsgewerkschaft anzuh\u00f6ren. Der Mitgliedsgewerkschaft ist eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme einzur\u00e4umen. Der Beschluss ist der betroffenen Mitgliedsgewerkschaft unter Angabe der Gr\u00fcnde mitzuteilen.<br><br>(4) Scheidet eine Mitgliedsgewerkschaft aus dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen DBB-Landesbund aus oder wird sie ausgeschlossen, scheidet sie damit gleichzeitig aus der DVG Bund aus, ohne dass es eines Ausschlussverfahrens bedarf. &nbsp;<br><br>(5) Scheidet ein Mitglied nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Vorschriften der Abs\u00e4tze 3 und 4 aus der DVG Bund aus, so wird die DVG Bund mit den verbliebenen Mitgliedern fortgesetzt. \u00a7 25 dieser Satzung bleibt unber\u00fchrt. Die ersatzlose Aufl\u00f6sung einer Mitgliedsgewerkschaft steht einem fristgerechten Austritt gleich. An die Stelle des Wirksamwerdens der K\u00fcndigung tritt das Datum des Wirksamwerdens des Aufl\u00f6sungsbeschlusses. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch des ausscheidenden Mitgliedes gegen\u00fcber der DVG Bund Die ausscheidende Mitgliedsgewerkschaft oder ihr Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch an das Verm\u00f6gen oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Verm\u00f6gen. Die Anwendung der \u00a7\u00a7 738 bis 740 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen.<br><br><strong>\u00a7 4 Beitragszahlung und Umlagen<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Beitr\u00e4ge der Mitgliedsgewerkschaften f\u00fcr die Zahl ihrer Einzelmitglieder werden in der vom Bundesgewerkschaftstag festgelegten H\u00f6he zum Ende eines jeden Monats f\u00e4llig. Der Bundeshauptvorstand kann an Stelle des Bundesgewerkschaftstages entscheiden, falls dies unabweisbar und unvorhersehbar ist. Dabei gilt \u00a7 11 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 4. &nbsp; \u00dcber das Zahlungsverfahren entscheidet der Bundeshauptvorstand. &nbsp;<br><br>(2) Bleibt eine Mitgliedsgewerkschaft mit der Beitragszahlung nach Absatz 1 l\u00e4nger als drei Monate im R\u00fcckstand, so ruhen ihre Rechte. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch den Bundesvorstand festzustellen und der Mitgliedsgewerkschaft mitzuteilen. &nbsp;<br><br>(3) Es k\u00f6nnen Umlagen erhoben werden, soweit diese zur Deckung von finanziellen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft beim DBB erforderlich sind. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 5 Leistungen<\/strong><br><br>(1) Die DVG Bund hat die Mitgliedsgewerkschaften und die Organisationen nach \u00a7\u00a7 15-18 der Satzung laufend \u00fcber ihre eigenen T\u00e4tigkeiten und \u00fcber die Arbeit der Dachorganisation zu unterrichten. &nbsp;<br><br>(2) Die DVG gew\u00e4hrt den Einzelmitgliedern \u00fcber ihre Mitgliedsgewerkschaften vor allem folgende Leistungen: &nbsp;<br>a) Rechtsberatung und Rechtsschutz nach Ma\u00dfgabe der vom Bundeshauptvorstand aufgestellten Rechtsschutzordnung, &nbsp;<br>b) Dienst- und tarifrechtliche sowie fachliche Beratung, &nbsp;<br>c) Fachliche und gewerkschaftspolitische Informationen und sonstige Publikationen, &nbsp;<br>d) Streikgeldunterst\u00fctzung bei Arbeitsk\u00e4mpfen, soweit der Bundeshauptvorstand eine Arbeitskampfordnung aufgestellt hat.<br><br><strong>\u00a7 6 Pflichten der Mitgliedsgewerkschaften<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Mitgliedsgewerkschaften sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgem\u00e4\u00df gefassten Beschl\u00fcsse und Richtlinien zu beachten. &nbsp;<br><br>(2) Die Mitgliedsgewerkschaften &nbsp;<br>a) unterrichten den Bundesvorstand unverz\u00fcglich \u00fcber gewerkschaftspolitisch relevante Vorg\u00e4nge in ihrem Gesch\u00e4ftsbereich, &nbsp;<br>b) geben dem Bundesvorstand rechtzeitig vor ihrem Gewerkschaftstag Termin, Veranstaltungsort und Tagesordnung bekannt, &nbsp;<br>c) informieren ihre Mitglieder \u00fcber die Arbeit der DVG Bund. &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 7 Mandate, Verg\u00fctungen, Haftung<\/strong><br><br>(1) Ein Mandat in der Bundesorganisation kann nur \u00fcbernehmen, wer Mitglied in einer Mitgliedsgewerkschaft der DVG Bund ist. &nbsp;<br><br>(2) Tritt ein Mandatstr\u00e4ger oder eine Mandatstr\u00e4gerin aus seiner oder ihrer Mitgliedsgewerkschaft aus oder wird er oder sie aus dieser ausgeschlossen, endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austrittes bzw. Ausschlusses sein oder ihr Mandat in der DVG Bund &nbsp;<br><br>(3) Erkl\u00e4rt eine Mitgliedsgewerkschaft ihren Austritt aus der DVG Bund oder wird sie aus der DVG Bund ausgeschlossen, endet die Amtszeit ihrer Mandatstr\u00e4ger und Mandatstr\u00e4gerinnen in der DVG Bund mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts bzw. des Ausschlusses. Dasselbe gilt f\u00fcr den Austritt oder Ausschluss einer Mitgliedsgewerkschaft aus dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Landesbund.<br><br>(3a) Delegierte zum Bundesgewerkschaftstag des DBB sind Mandatstr\u00e4gerinnen und Mandatstr\u00e4ger im Sinne dieser Satzung. Sie werden vom Bundesvorsitzenden vorgeschlagen und vom Bundesvorstand best\u00e4tigt. Als Delegierte sollen vorrangig Funktionstr\u00e4gerinnen und Funktionstr\u00e4ger auf Bundesebene der DVG Bund ber\u00fccksichtigt werden.<br><br>(4) Mandatstr\u00e4ger und Mandatstr\u00e4gerinnen der DVG Bund sind grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich t\u00e4tig. Der Bundeshauptvorstand kann diesen Personen aber eine monatliche, angemessene, pauschale Aufwandsentsch\u00e4digung durch Beschluss gew\u00e4hren. &nbsp;<br><br>(5) Mandatstr\u00e4ger und Mandatstr\u00e4gerinnen haften der DVG Bund f\u00fcr einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Dies gilt auch f\u00fcr die Haftung gegen\u00fcber den Mitgliedsgewerkschaften. Ist streitig, ob ein Mandatstr\u00e4ger oder eine Mandatstr\u00e4gerin einen Schaden vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht hat, tr\u00e4gt die DVG Bund oder die Mitgliedsgewerkschaft die Beweislast.<br><br>(6) Sind Mandatstr\u00e4ger oder Mandatstr\u00e4gerinnen einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, k\u00f6nnen sie von der DVG Bund die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht wurde. &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 8 Organe<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Organe der DVG Bund sind a) der Bundesgewerkschaftstag, b) der Bundeshauptvorstand, c) der Bundesvorstand. &nbsp;<br><br>(2) Als Gremien der DVG Bund im Sinne dieser Satzung gelten alle Organe nach Absatz 1 sowie die in den \u00a7\u00a7 15 bis 19 dieser Satzung erw\u00e4hnten Vertretungen bzw. Kommissionen oder Arbeitsgruppen.<br><br><strong>\u00a7 9 Bundesgewerkschaftstag<\/strong><br><br>(1) Der Bundesgewerkschaftstag ist das oberste Organ der DVG Bund. &nbsp; Er setzt sich zusammen aus dem Bundeshauptvorstand und den Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften. Auf Mitgliedsgewerkschaften mit mehr als 200 Mitgliedern entf\u00e4llt zus\u00e4tzlich zu ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin im Bundeshauptvorstand auf je angefangene 400 Mitglieder ein Delegierter oder eine Delegierte. F\u00fcr die Berechnung der Zahl der Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften wird der Durchschnitt der Zahl der Einzelmitglieder des letzten Kalenderjahres, f\u00fcr die Beitrag bezahlt wird, zugrunde gelegt.<br><br>(2) Der Bundesgewerkschaftstag findet alle f\u00fcnf Jahre statt. &nbsp; Er wird mindestens drei Monate vor Beginn vom Bundesvorstand einberufen. &nbsp; Mindestens einen Monat vor Beginn hat der Bundesvorstand Zeit, Ort, Tagesordnung und die eingegangenen Antr\u00e4ge bekannt zu geben. &nbsp; Sitzungen der Bundesfrauenvertretung, der Tarifkommission, der dvg-Jugend einschl. Bundesjugendtag sowie Bundesjugendausschuss und der Bundesseniorenvertretung sowie der Vorst\u00e4nde der genannten Organisationen finden unmittelbar vor, zeitgleich oder unmittelbar nach dem Bundesgewerkschaftstag nicht statt. Die Sitzungen der vorgenannten Organisationen sind sp\u00e4testens zehn Wochen vor dem Bundesgewerkschaftstag abzuhalten. Dieser Satzung entgegenstehende Regelungen in den Satzungen (Gesch\u00e4ftsordnungen) der Bundesfrauenvertretung, der Tarifkommission, der dvg-Jugend und der Bundesseniorenvertretung sind unwirksam und nicht anwendbar.<br><br>(3) Die Wahrnehmung mehrerer Stimmrechte durch einen Delegierten\/eine Delegierte ist mit schriftlicher Vollmacht der entsendenden Mitgliedsgewerkschaft zul\u00e4ssig. &nbsp;<br><br>(4) Antr\u00e4ge an den Bundesgewerkschaftstag sind sp\u00e4testens zwei Monate vor Beginn schriftlich beim Bundesvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, der Bundeshauptvorstand, die Mitgliedsgewerkschaften, die DVG-Jugend, die Bundesfrauenvertretung, die Bundesseniorenvertretung und die Tarifkommission<em>.&nbsp;<\/em>Die Antr\u00e4ge sind ausreichend schriftlich zu begr\u00fcnden. \u00dcber die Behandlung versp\u00e4tet eingegangener Antr\u00e4ge entscheidet der Bundesgewerkschaftstag.<br><br>(5) Jeder ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Bundesgewerkschaftstag ist mit seiner Er\u00f6ffnung beschlussf\u00e4hig. Er beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch f\u00fcr Wahlen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. &nbsp; Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen vom Bundesgewerkschaftstag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. &nbsp; Der Bundesgewerkschaftstag gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung und eine Wahlordnung.<br>(6) Auf Beschluss des Bundeshauptvorstandes m\u00fcssen au\u00dferordentliche Bundesgewerkschaftstage einberufen werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundeshauptvorstandes. &nbsp; (7) Auf den Antrag von Mitgliedsgewerkschaften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zusammen mindestens 20% der stimmberechtigten Delegierten eines Gewerkschaftstages stellen w\u00fcrden, an den Bundesvorstand ist ebenfalls ein au\u00dferordentlicher Bundesgewerkschaftstag einzuberufen. Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten f\u00fcr au\u00dferordentliche Gewerkschaftstage sinngem\u00e4\u00df. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 10 Zust\u00e4ndigkeiten des Bundesgewerkschaftstages<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br>Der Bundesgewerkschaftstag ist insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr: &nbsp; Festlegung der Grunds\u00e4tze f\u00fcr die gewerkschaftliche Arbeit, Satzungs\u00e4nderungen ,Wahl des \/der Bundesvorsitzenden und von zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden in geheimer Wahl. Einzelheiten bestimmt die Wahlordnung. Wahl von zwei Rechnungspr\u00fcfern\/Rechnungspr\u00fcferinnen und zwei stellvertretenden\/ Stell-vertreterinnen, Entgegennahme des Gesch\u00e4fts- und Kassenberichts des Bundesvorstandes, Entgegennahme des Berichts der Rechnungspr\u00fcfer\/-innen, Erteilung der Entlastung, Beschlussfassung \u00fcber die H\u00f6he des Beitrages gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 S. 1,Beratung von Antr\u00e4gen und Beschlussfassung \u00fcber Antr\u00e4ge, Wahl von Ehrenvorsitzenden. &nbsp; &nbsp;<br><strong>\u00a7 11 Bundeshauptvorstand<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Der Bundeshauptvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und je einen Vertreter\/einer Vertreterin<br>a) der Mitgliedsgewerkschaften,<br>b) der Bundesfrauenvertretung,<br>c) der Bundesseniorenvertretung,<br>d) der DVG-Jugend &nbsp;<br><br>Im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden der Tarifkommission entsendet die Tarifkommission eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Bundeshauptvorstand. &nbsp;<br><br>(2) Der Bundeshauptvorstand tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Er wird durch den Bundesvorstand einberufen. Sitzungen und Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen alternativ auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder als Telefon \u2013 und Videokonferenz durchgef\u00fchrt und gefasst werden &nbsp;<br><br>(3) Der Bundesvorstand kann aus einem wichtigen Grund den Bundeshauptvorstand zu einer au\u00dferordentlichen Sitzung einberufen. &nbsp;Unter Angabe der Tagesordnung ist der Bundeshauptvorstand auf Antrag von mindestens der H\u00e4lfte seiner Mitglieder durch den Bundesvorstand zu einer au\u00dferordentlichen Sitzung einzuberufen. &nbsp;<br><br>(4) Bei Abstimmungen im Bundeshauptvorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. In Grundsatzfragen ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedsgewerkschaften nach dem Stimmrecht f\u00fcr den Bundesgewerkschaftstag abzustimmen. Die den Mitgliedsgewerkschaften zustehenden Stimmen k\u00f6nnen nur einheitlich abgegeben werden. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 12 Zust\u00e4ndigkeiten des Bundeshauptvorstandes<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>Der Bundeshauptvorstand ist zust\u00e4ndig f\u00fcr<br>a) Beschlussfassung \u00fcber berufspolitische, rechtliche und soziale Grundsatzfragen,<br>b) Bewilligung des Haushaltsvoranschlages sowie Beitrags- und Haushaltsangelegenheiten nach \u00a7 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3,<br>c) Entgegennahme des j\u00e4hrlichen Kassenberichtes des Bundesvorstandes,<br>d) Entgegennahme des j\u00e4hrlichen Berichtes der Rechnungspr\u00fcfer und Rechnungspr\u00fcferinnen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 S. 3,<br>e) Vorbereitung des Bundesgewerkschaftstages,<br>f) Wahl von Mitgliedern des Bundesvorstandes in den F\u00e4llen des \u00a7 13 Abs. 4 und 5 nach dem Wahlverfahren des vorausgegangenen Bundesgewerkschaftstages,<br>g) Wahl von Rechnungspr\u00fcfern und Rechnungspr\u00fcferinnen in den F\u00e4llen des \u00a7 20 Abs. 2 S. 3 und 4,<br>h) gestrichen<br>i)) Beschlussfassung \u00fcber eine Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Bundeshauptvorstand,<br>j) Genehmigung der Satzung der DVG-Jugend gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2,<br>k) Genehmigung der Satzung der Bundesfrauenvertretung gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2<br>l) Genehmigung der Satzung der Bundesseniorenvertretung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2,<br>m) Genehmigung der Satzung der Tarifkommission gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs.2,<br>n) Aufnahme neuer Mitgliedsgewerkschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 S. 2,<br>o) Ausschluss von Mitgliedsgewerkschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3 Buchst. b) S. 2,<br>p) Beschlussfassung \u00fcber eine Reisekostenordnung und \u00fcber die Zahlung von Verg\u00fctungen und Auslagenersatz sowie \u00fcber die Haftungsbefreiung von Mandatstr\u00e4gern oder Mandatstr\u00e4gerinnen auf Vorschlag des Bundesvorstandes,<br>q) Beschlussfassung \u00fcber eine Rechtsschutzordnung,<br>r) Beschlussfassung \u00fcber eine Arbeitskampfordnung,<br>s) Organisationsfragen,<br>t) Ernennung von Ehrenmitgliedern gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2. &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 13 Bundesvorstand<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Der Bundesvorstand besteht aus<br>a) dem oder der Bundesvorsitzenden,<br>b) zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,<br>c) dem oder der Vorsitzenden der Tarifkommission als weiterem stellvertretendem Bundesvorsitzenden oder weiterer stellvertretenden Bundesvorsitzenden. &nbsp;<br>Im Bundesvorstand sollen Frauen und M\u00e4nner vertreten sein.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><br>(2) Erh\u00f6ht sich durch den Neueintritt einer Mitgliedsgewerkschaft die Zahl der Einzelmitglieder um mindestens 2.000, kann der Bundeshauptvorstand aus seiner Mitte einen weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder eine weitere stellvertretende Bundesvorsitzende w\u00e4hlen. Die Amtszeit des oder der gew\u00e4hlten stellvertretenden Bundesvorsitzenden endet mit der Amtszeit des vom Bundesgewerkschaftstag gew\u00e4hlten Bundesvorstandes. &nbsp;<br><br>(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind unter sich gleichberechtigt. &nbsp; Die in Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Mitglieder des Bundesvorstandes sind, jeder f\u00fcr sich allein, Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB. &nbsp;<br><br>(4) Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes eines Mitglieds des Bundesvorstandes w\u00e4hlt der Bundeshauptvorstand einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. &nbsp;<br><br>(5) Erledigen sich die \u00c4mter aller Mitglieder des Bundesvorstandes gleichzeitig, so f\u00fchren die vier am l\u00e4ngsten dem Bundeshauptvorstand angeh\u00f6renden Mitglieder die Gesch\u00e4fte des Bundesvorstandes bis zur n\u00e4chsten Bundeshauptvorstandssitzung, in der der Bundesvorstand neu zu w\u00e4hlen ist, fort. Abs. 3 und \u00a7 7 Abs. 4 bis 6 gelten unmittelbar. &nbsp;<br><br>(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes endet mit der Neuwahl des Bundesvorstandes durch den Bundesgewerkschaftstag. &nbsp;<br><br>(7) Der Bundesvorstand fasst Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. &nbsp;<br><br>(8) Sitzungen und Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen alternativ auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder als Telefon \u2013 und Videokonferenz durchgef\u00fchrt und gefasst werden. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 14 Zust\u00e4ndigkeiten des Bundesvorstandes<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Der Bundesvorstand ist im Rahmen der vom Bundesgewerkschaftstag und vom Bundeshauptvorstand gefassten Beschl\u00fcsse f\u00fcr die Gewerkschaftspolitik der DVG Bund zust\u00e4ndig. Er kann die Erledigung bestimmter Aufgaben auf Mitglieder des Bundeshauptvorstandes \u00fcbertragen. &nbsp;<br><br>(2) Der Bundesvorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, die dem Bundeshauptvorstand zur Kenntnis zu geben ist. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 15 DVG-Jugend<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Zur F\u00f6rderung der Jugendarbeit besteht die DVG-Jugend. &nbsp;<br><br>(2) Die DVG-Jugend gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 16 Bundesfrauenvertretung<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) In der DVG Bund besteht die Bundesfrauenvertretung, der die Interessenvertretung der Frauen innerhalb der DVG Bund obliegt. &nbsp;<br><br>(2) Die Bundesfrauenvertretung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 17 Bundesseniorenvertretung<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) In der DVG Bund besteht die Bundesseniorenvertretung, der die Vertretung der Interessen der Versorgungsempf\u00e4nger und Versorgungsempf\u00e4ngerinnen, Rentner und Rentnerinnen und der Hinterbliebenen innerhalb der DVG Bund obliegt. &nbsp;<br><br>(2) Die Bundesseniorenvertretung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 18 Tarifkommission<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br>(1) Zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der dem Tarifrecht unterliegenden Besch\u00e4ftigten besteht die Tarifkommission. Die Tarifkommission besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitgliedsgewerkschaften. Sie w\u00e4hlt aus ihrer Mitte einen Vorstand bestehend aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Bundesvorsitzende ist Mitglied der Tarifkommission. &nbsp;<br><br>(2) Die Tarifkommission gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf. &nbsp; &nbsp;<br><br>\u00a7<strong>&nbsp;18a Wahlzeit und Abstimmungen<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Amtszeit f\u00fcr Wahlfunktionen betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre. Kann zum Ende der Amtszeit eine Neuwahl auf dem n\u00e4chsten Gewerkschaftstag nicht erfolgen, bleiben die gew\u00e4hlten Personen bis zur Neuwahl gesch\u00e4ftsf\u00fchrend im Amt. F\u00fcr Rechnungspr\u00fcfer und Rechnungspr\u00fcferinnen gilt abweichend \u00a7 20 Abs. 3. &nbsp;<br><br>(2) Wahlen nach dieser Satzung erfolgen grunds\u00e4tzlich geheim. Sie k\u00f6nnen in offener Abstimmung durchgef\u00fchrt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. \u00a7 10 lit c. bleibt unber\u00fchrt. &nbsp;<br><br>(3) Stimmenthaltungen z\u00e4hlen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 19 Arbeitsgruppen und Kommissionen<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Bundesvorstand Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden. &nbsp; Ihnen k\u00f6nnen neben Mitgliedern des Bundeshauptvorstandes auch andere Mitglieder angeh\u00f6ren. &nbsp;<br><br>(2) Bei Bedarf k\u00f6nnen die Vorsitzenden von Arbeitsgruppen und Kommissionen zu Sitzungen des Bundesvorstandes und des Bundeshauptvorstandes eingeladen werden. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. &nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;<\/strong><br><br><strong>\u00a7 19a Haushalt und Finanzen, Reisekosten<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Grundlage f\u00fcr die Haushalts- und Kassenf\u00fchrung ist die Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie der f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellende Haushaltsplan, der vom Bundeshauptvorstand beschlossen wird. &nbsp;<br><br>(2) F\u00fcr die Mitglieder der Mitgliedsgewerkschaften im Bundeshauptvorstand und in den Organisationen, Arbeitsgruppen und Kommissionen nach \u00a7\u00a7 15-19 der Satzung wird die Zahlung von Reisekosten (Fahrtkosten), \u00dcbernachtungsaufwendungen und Mahlzeiten (Aufwendungsersatz) ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. &nbsp;<br><br>(3) Die Tagungskosten (Raumkosten, Technikkosten, Tagungsgetr\u00e4nke, Kaffeepausen) zu den Sitzungen des Bundeshauptvorstandes und den Sitzungen der Organisationen, Arbeitsgruppen, Kommissionen und Arbeitsgruppen nach \u00a7\u00a7 15-19 der Satzung werden von der DVG Bund getragen. &nbsp;<br><br>(4)&nbsp; Abweichend von den Abs\u00e4tzen 2 und 3 werden die Kosten f\u00fcr einen Bundesgewerkschaftstag f\u00fcr die in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung genannten Personen, von der DVG Bund getragen, mit der Ma\u00dfgabe, dass mit \u201eDelegierten\u201c nur die stimmberechtigten Delegierten eines Mitgliedsverbandes gemeint sind. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 19b Kosten der Gremienarbeit<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Kosten, die im Zusammenhang mit den ordentlichen und au\u00dferordentlichen Sitzungen der Gremien der DVG Bund (\u00a7 8 Abs. 2) entstehen, werden grunds\u00e4tzlich von der Bundesorganisation getragen (Veranlasserprinzip oder Einladerprinzip). Soweit Mitgliedsverb\u00e4nde Kosten vorverauslagt haben, werden diese \u2013 gegen geeigneten Nachweis \u2013 von der Bundesorganisation erstattet. &nbsp;<br><br>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Reisekosten (Fahrtkosten) im Zusammenhang mit einem Bundesgewerkschaftstag. Dort werden Reisekosten nur erstattet f\u00fcr den Bundesvorstand, die Bundesgesch\u00e4ftsf\u00fchrung (falls vorhanden), und die Vorsitzenden der Bundesfrauenvertretung, der Bundesseniorenvertretung und der Bundesjugendleitung der dvg-JUGEND. Weiter gilt Absatz 1 nicht f\u00fcr Reisekosten und \u00dcbernachtungskosten von Sitzungen der Organe, Gremien und Kommissionen der DVG Bund (\u00a7 8 Abs. 2). &nbsp;Dort werden \u00dcbernachtungskosten nur erstattet f\u00fcr den Bundesvorstand, die Bundesgesch\u00e4ftsf\u00fchrung (falls vorhanden), die Mitglieder der Vorst\u00e4nde der Bundesfrauenvertretung, der Bundesseniorenvertretung, der Tarifkommission und der Bundesjugendleitung der dvg-JUGEND. Alle \u00fcbrigen Reisekosten von Teilnehmern der Sitzungen der Organe der DVG nach \u00a7 8 Abs. 1 und der Gremien und Kommissionen der DVG Bund nach \u00a7 8 Abs. 2 sind von den Mitgliedsverb\u00e4nden zu tragen (Repr\u00e4sentationsprinzip). &nbsp;<br><br>(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Arbeit der Organe und Gremienarbeit aufgrund h\u00f6herer Gewalt (\u00a7 19c) nicht stattfinden kann. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 19c St\u00f6rung der Gremienarbeit bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen \u00e4u\u00dferen Ereignissen (h\u00f6herer Gewalt)<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) K\u00f6nnen aufgrund h\u00f6herer Gewalt ordentliche Sitzungen von Gremien, die gesetzlich oder satzungsm\u00e4\u00dfig vorgesehen sind, innerhalb des gesetzlichen oder satzungsm\u00e4\u00dfigen Zeitraumes erkennbar nicht durchgef\u00fchrt werden, so sollen diese durch den Bundesvorsitzenden, den Kommissionsvorsitzenden oder den jeweiligen Leiter oder Leiterin bzw. den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe, je nach betroffenem Gremium. zun\u00e4chst abgesagt werden. Als h\u00f6here Gewalt i. S. d. Satzung gelten die F\u00e4lle von Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, \u00dcberschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbr\u00fcche, aber auch Aufruhr, Blockade, Brand, B\u00fcrgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Generalstreiks, Terrorismus, ein beh\u00f6rdliches Verbot der Veranstaltung und die epidemische oder pandemische Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit im Geltungsbereich dieser Satzung. &nbsp;<br><br>(2) Solange die h\u00f6here Gewaltsituation fortbesteht, bleibt auch die Pflicht zur Abhaltung der abgesagten Gremiumssitzung suspendiert. Ist die h\u00f6here Gewalt entfallen, dann muss die Pflichtveranstaltung im rechtlichen oder satzungsm\u00e4\u00dfigen Rahmen unverz\u00fcglich nachgeholt werden. Orientierungspunkt f\u00fcr die Unverz\u00fcglichkeit ist der \u00fcbliche Zeitrahmen der Vorbereitung f\u00fcr einen ordentliche Gremiumssitzung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmte Vorgaben daf\u00fcr gemacht werden. Besitzt eine Kommission oder Arbeitsgruppe keine eigene Satzung und trifft diese Satzung keine Regelungen, dann gelten die Vorgaben aus der Gesch\u00e4ftsordnung der jeweiligen Kommission oder Arbeitsgruppe. &nbsp;<br><br>(3) Handelt es sich bei der Gremiumssitzung um einen Bundesgewerkschaftstag dann gilt abweichend von Abs. 2 Satz 2, dass die Unverz\u00fcglichkeit gewahrt ist, wenn er innerhalb von neun Monaten nach dem Wegfall der h\u00f6heren Gewalt stattfindet. F\u00fcr die Einberufung gelten die Bestimmungen des \u00a7 9 Abs. 2 dieser Satzung. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 20 Rechnungspr\u00fcfer\/ Rechnungspr\u00fcferinnen<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Rechnungspr\u00fcfer und Rechnungspr\u00fcferinnen sind dem Bundesgewerkschaftstag verantwortlich. &nbsp; W\u00e4hrend ihrer Amtszeit \u00fcberpr\u00fcfen sie mindestens einmal j\u00e4hrlich die Kassenf\u00fchrung auf ihre Richtigkeit und die Beachtung der Haushaltsans\u00e4tze. Sie berichten \u00fcber das Ergebnis dieser Pr\u00fcfung j\u00e4hrlich dem Bundeshauptvorstand sowie dem Bundesgewerkschaftstag. &nbsp; Die Rechnungspr\u00fcfer und Rechnungspr\u00fcferinnen m\u00fcssen gemeinsam t\u00e4tig werden. &nbsp; Im Falle der Verhinderung kann ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin hinzugezogen werden. &nbsp;<br><br>(2) Als Rechnungspr\u00fcfer oder Rechnungspr\u00fcferin darf nicht gew\u00e4hlt werden, wer einem Organ gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Buchst. b oder c angeh\u00f6rt oder Vorsitzender oder Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende einer Mitgliedsgewerkschaft ist. Wird ein Rechnungspr\u00fcfer oder eine Rechnungspr\u00fcferin in ein Amt nach Satz 1 gew\u00e4hlt, so erlischt sein oder ihr Amt als Rechnungspr\u00fcfer oder Rechnungspr\u00fcferin. Scheidet ein Rechnungspr\u00fcfer oder eine Rechnungspr\u00fcferin w\u00e4hrend der Amtszeit aus, so entscheidet der Bundeshauptvorstand welcher Stellvertreter oder welche Stellvertreterin ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens als Rechnungspr\u00fcfer oder Rechnungspr\u00fcferin bis zum Ablauf der Amtszeit nachr\u00fcckt. Der Bundeshauptvorstand w\u00e4hlt f\u00fcr die Dauer der verbleibenden Amtszeit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin nach. &nbsp;<br><br>(2a) Rechnungspr\u00fcfer und Rechnungspr\u00fcferinnen werden mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Bundeshauptvorstandes eingeladen. Die Teilnahme eines Rechnungspr\u00fcfers oder einer Rechnungspr\u00fcferin ist ausreichend. Sie nehmen ebenfalls am Bundes-gewerkschaftstag teil.<br>&nbsp; (3) Nach Ablauf der Amtszeit muss mindestens ein Rechnungspr\u00fcfer oder eine Rechnungspr\u00fcferin ausscheiden. Die Rechnungspr\u00fcfer oder Rechnungspr\u00fcferinnen k\u00f6nnen einmal wiedergew\u00e4hlt werden. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 21 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Ausscheidende Bundesvorsitzende der DVG k\u00f6nnen durch den Bundesgewerkschaftstag zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. &nbsp;<br><br>(2) Personen, die sich besondere Verdienste um die DVG erworben haben, k\u00f6nnen durch den Bundeshauptvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 21a Datenschutz<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Zur Erf\u00fcllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. &nbsp;<br><br>(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: \u2013 das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, \u2013 das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, \u2013 das Recht auf L\u00f6schung nach Artikel 17 DSGVO, \u2013 das Recht auf Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung nach Artikel 18 &nbsp;&nbsp; DSGVO, \u2013 das Recht auf Daten\u00fcbertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, \u2013 das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und \u2013 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbeh\u00f6rde nach Artikel 77&nbsp;&nbsp;DSGVO. &nbsp;<br><br>(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst f\u00fcr den Verein T\u00e4tigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerf\u00fcllung geh\u00f6renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zug\u00e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch \u00fcber das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. &nbsp;<br><br>(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Bundesvorstand einen Datenschutzbeauftragten. &nbsp;<br><br>(5) Die Einzelheiten zur Durchf\u00fchrung und Ausf\u00fchrung der EU-Datenschutz Grundverordnung kann der Bundeshauptvorstand in einer Datenschutzordnung f\u00fcr den Verein regeln.\u201c &nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;<\/strong><br><br><strong>\u00a7 22 Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 23 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Gesch\u00e4ftsstelle<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>Die laufenden Gesch\u00e4fte werden von dem\/der Bundesvorsitzenden gef\u00fchrt. Zu seiner Unterst\u00fctzung kann der Bundesvorstand eine Gesch\u00e4ftsstelle einrichten und einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/ eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin bestellen.&nbsp;&nbsp; &nbsp; &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 24 Satzungs\u00e4nderungen<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen vom Bundesgewerkschaftstag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. &nbsp; Wenn aus Satzungs\u00e4nderungen eine Ver\u00e4nderung in der organisatorischen Selbstst\u00e4ndigkeit oder ein Zusammenschluss mit einem anderen Gewerkschaftsverband folgen, muss der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten des Bundesgewerkschaftstages gefasst werden. &nbsp;<br>&nbsp;<br><strong>\u00a7 25 Aufl\u00f6sung der DVG Bund<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br><br>(1) Die Aufl\u00f6sung der DVG Bund kann nur von einem vom Bundeshauptvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln zu diesem Zweck einberufenen Bundesgewerkschaftstag und von diesem nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Sind nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend, ist fr\u00fchestens nach sechs Wochen und sp\u00e4testens nach zehn Wochen ein neuer Bundesgewerkschaftstag einzuberufen. &nbsp; Dieser ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussf\u00e4hig und entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln. &nbsp;<br><br>(2) Die Einladung mit der Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor dem Beginn des Bundesgewerkschaftstages durch eingeschriebenen Brief an die Delegierten abgesandt werden. Der Aufl\u00f6sungsgewerkschaftstag beschlie\u00dft \u00fcber die Verwendung des vorhandenen Verm\u00f6gens der DVG Bund.<br><br>(3) Wird ein Antrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 gestellt, so sind die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und die sonstigen gesch\u00e4ftlichen Unterlagen bis zur Entscheidung \u00fcber die Aufl\u00f6sung bei einem vom Bundesvorstand zu bestimmendem Treuh\u00e4nder zu hinterlegen. &nbsp;<br><br><strong>\u00a7 26 Inkrafttreten<\/strong>&nbsp;&nbsp;<br>Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den 16. DVG Bundesgewerkschaftstag mit sofortiger Wirkung in Kraft.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Dokumente<\/h2>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a id=\"wp-block-file--media-74cc07c4-38cd-491c-8619-2ee475bbd8c4\" href=\"https:\/\/www.dvgbund.de?download=2178&amp;tmstv=1737301505&amp;v=2179\">Satzung vom 18.06.2021 der DVG Bund<\/a><a href=\"https:\/\/www.dvgbund.de?download=2178&amp;tmstv=1737301505&amp;v=2179\" class=\"wp-block-file__button wp-element-button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-74cc07c4-38cd-491c-8619-2ee475bbd8c4\">Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>SATZUNGder DEUTSCHEN VERWALTUNGS-GEWERKSCHAFT (DVG)in der vom Bundesgewerkschaftstag am 18. Juni 2021 in Saarbr\u00fccken beschlossenen Fassung \u00a7 1 Name, Organisation, Sitz, Mitgliedschaft, Grunds\u00e4tze&nbsp;&nbsp; (1) Die Organisation f\u00fchrt den Namen Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG). Sie kann die Kurzbezeichnung \u201eDVG Bund\u201c f\u00fchren. &nbsp; (2) Die DVG Bund ist der Zusammenschluss von rechtlich selbstst\u00e4ndigen Fachgewerkschaften, die Besch\u00e4ftigte der L\u00e4nder, der &#8230; <a title=\"Satzung DVG Bund\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/www.dvgbund.de\/?page_id=202\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Satzung DVG Bund\">Weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":434,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"class_list":["post-202","page","type-page","status-publish"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=202"}],"version-history":[{"count":69,"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2183,"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202\/revisions\/2183"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/434"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.dvgbund.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=202"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}