Satzung
für die Bundesfrauenvertretung
der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG)
(Bundesfrauenvertretung)


§ 1
ZWECK UND AUFGABE

  1. Die Bundesfrauenvertretung vertritt die besonderen gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Interessen der weiblichen Einzelmitglieder innerhalb der DVG auf Bundesebene.
  2. Die Bundesfrauenvertretung arbeitet dazu auch mit der Bundesfrauenvertretung des dbb und anderen Frauenorganisationen zusammen.


§ 2
MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder der Bundesfrauenvertretung sind die dafür entsandten Vertreterinnen der Mitgliedsgewerkschaften.
  2. Jede Mitgliedsgewerkschaft hat in der Bundesfrauenvertretung eine Stimme.


§ 3
VORSTAND

  1. Die Bundesfrauenvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand.
  2. Die Wahl findet grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem DVG-Bundesgewerkschaftstag statt. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes.
  3. Der Vorstand besteht aus:
    1. der Vorsitzenden,
    2. zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, erfolgt die Nachwahl auf der nächsten Sitzung der Bundesfrauenvertretung.


§ 4
AUFGABEN DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Bundesfrauenvertretung.
  2. Die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung ist Mitglied des Bundeshauptvorstandes der DVG.
  3. Die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung vertritt die DVG in der Bundesfrauenvertretung des dbb beamtenbund und tarifunion.
  4. Im Verhinderungsfall wird die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung durch eine stellvertretende Vorsitzende vertreten.


§ 5
SITZUNGEN

  1. Die Bundesfrauenvertretung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Zu den Sitzungen lädt die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung mindestens 4 Wochen vorher und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Im Ver-hinderungsfalle lädt eine stellvertretende Vorsitzende ein.
  3. Die Sitzungen der Bundesfrauenvertretung sind nicht öffentlich. Die Bundesfrauenvertretung kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Teilnahme von Gästen beschließen.
  4. Die Mitglieder des DVG-Bundesvorstandes sind berechtigt, jederzeit an den Sitzungen der Bundesfrauenvertretung teilzunehmen.
  5. Die Sitzungen der Bundesfrauenvertretung werden von ihrer Vorsitzenden geleitet.
  6. Die Bundesfrauenvertretung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig. Verhinderte Mitglieder können sich durch ein von ihrer Mitgliedsgewerkschaft autorisiertes weibliches Mitglied vertreten lassen.
  7. Die Bundesfrauenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.
  8. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist in der Bundesgeschäftsstelle zu hinterlegen. Jeder Teilnehmerin ist eine Ausfertigung zu übersenden.


§ 6
KOSTEN

  1. Die Reisekosten einschließlich Übernachtung und Tagungspauschalen an-lässlich der Sitzungen der Bundesfrauenvertretung tragen die entsendenden Mitgliedsgewerkschaften.
  2. Die erforderlichen Kosten für die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Kosten trägt die DVG.


§ 7
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

  1. Soweit nicht in dieser Satzung geregelt, gelten die Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen der DVG sinngemäß.
  2. Diese Satzung beruht auf dem Beschluss der Sitzung der Bundesfrauenvertretung am 08.11.2016.
  3. Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch den Bundeshauptvorstand der DVG in Kraft.

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