Satzung
der
Jugend der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (dvg-JUGEND)
in der Deutschen Beamtenbund-Jugend (DBB-J)
in der vom Bundesjugendtag am 17. Mai 1984 beschlossenen Fassung, geändert am
24. September 1992 in Homburg/Saar, zuletzt geändert am 18. Juni 2021 in Saarbrücken
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und Zusammensetzung
§ 2 Sitz
§ 3 Zweck
§ 4 Organe
§ 5 Bundesjugendtag
§ 6 Aufgaben des Bundesjugendtages
§ 7 Bundesjugendausschuss
§ 8 Aufgaben des Bundesjugendausschusses
§ 9 Bundesjugendleitung
§ 10 Aufgaben der Bundesjugendleitung
§ 11 Haushaltsführung
§ 12 Landesjugendverbände
§ 13 Beschlüsse
§ 14 Jugendvertreter
§ 15 Kosten
§ 16 Inkrafttreten
§ 1
Name und Zusammensetzung
1.
Die Jugend der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG) - nachfolgend dvg JUGEND genannt - ist der Zusammenschluss der Landesjugendverbände der DVG. Zur Jugend der Mitgliedsverbände gehören deren jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
2.
Die dvg-JUGEND führt ein Jugend- und Gewerkschaftsleben nach eigener Ordnung mit selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugend- und Gewerkschaftsarbeit. Die Satzung der DVG ist für Sie verbindlich.
3. Die dvg-JUGEND ist Mitglied der DBB-J.
§ 2
Sitz
Die dvg-JUGEND hat ihren Sitz am Wohnsitz des/ der Vorsitzenden der dvg-JUGEND.
§ 3
Zweck
1.
Die dvg-JUGEND hat die Aufgabe, die Interessen des Nachwuchses im öffentlichen Dienst zu vertreten. Insbesondere ist sie aufgerufen, alle Maßnahmen für die Entwicklung der Jugend zu fördern. Hierzu gehört die Entwicklung zu einem mitdenkenden und mithandelnden kritischen Staatsbürger. Die dvg-JUGEND fördert ferner die geistigen und kulturellen Interessen der Jugendlichen.
2.
Sie widmet sich der politischen Bildung, der internationalen Jugendbewegung und der jugendpflegerischen Arbeit. Als berufsbezogener Jugendverband hat die dvg-JUGEND weiter die Aufgabe, berufs- und verbandspolitische Aktionen durchzuführen. Sie wirkt mit bei der Fortentwicklung eines zeitgerechten öffentlichen Dienstes, insbesondere des Berufsbeamtentums, unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jugendlichen Bediensteten.
3.
Die dvg-JUGEND bekennt sich zu den Menschenrechtskonventionen und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist berechtigt und verpflichtet, zu gesellschaftlichen und politischen Fragen Stellung zu beziehen.
Die dvg-JUGEND wendet sich gegen alle Bestrebungen einzelner Gruppen oder staatlicher Organe, die eine Beeinträchtigung oder gar Beseitigung dieser Ordnung zum Ziele haben.
4. Die dvg-JUGEND ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4
Organe
Die Organe der dvg-JUGEND sind:
1. Der Bundesjugendtag
2. Der Bundesjugendausschuss
3. Die Bundesjugendleitung
§ 5
Bundesjugendtag
1.
Der Bundesjugendtag ist das oberste Orga n der dvg-JUGEND.
Er besteht aus dem Bundesjugendausschuss und den Vertretern der Landesjugendverbände mit mehr als 50 Einzelmitgliedern. Er findet jeweils
vor dem Vertretertag der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft statt.
2.
Bei Landesjugendverbänden mit mehr als 50 Mitgliedern entfällt auf je angefangen100 Mitglieder ein Vertreter. Maßgeblich für die Berechnung der Zahl der Vertreter ist die Meldung der Einzelmitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres durch die Landesjugendverbände.
3.
Die Wahrnehmung mehrerer Stimmrechte durch einen Vertreter ist mit schriftlicher Vollmacht des entsendenden Landesjugendverbandes zulässig.
4.
Zeit, Ort und Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge hat die Bundesjugendleitung mindestens 4 Wochen vorher den Landesjugendverbänden bekannt zu geben. Eine Voranzeige ist drei Monate vor dem Bundesjugendtag zu veröffentlichen.
5.
Anträge an den Bundesjugendtag können von den Organen und den Mitgliedsverbänden gestellt werden. Sie sind spätestens 8 Wochen vor dem Bundesjugendtag schriftlich beim Vorsitzenden der dvg-JUGEND einzubringen.
6.
Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge und Dringlichkeitsanträge entscheidet der Bundesjugendtag.
7.
Der ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Bundesjugendtag ist immer beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8. Der Bundesjugendtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
Aufgaben des Bundesjugendtages
Der Bundesjugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der dvg-JUGEND und Förderung des
Erfahrungsaustausches der Landesjugendverbände untereinander,
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes,
3. Erteilung der Entlastung des Bundesjugendausschusses und der Bundesjugendleitung,
4. Wahl der Bundesjugendleitung,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
6. Behandlung der vorliegenden Anträge und Entschließungen.
§ 7
Bundesjugendausschuss
1.
Der Bundesjugendausschuss besteht aus der Bundesjugendleitung der dvg JUGEND und den Vorsitzenden der Landesjugendverbände oder deren Vertreter.
2.
Er tagt mindestens einmal jährlich. Er muss zusammentreten, wenn es mindestens drei Landesjugendverbände beantragen.
3.
Sitzungen und Beschlüsse des Bundesjugendausschusses können alternativ auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder als Telefon – und Videokonferenz durch-geführt und gefasst werden.
§ 8
Aufgaben des Bundesjugendausschusses
Der Bundesjugendausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Behandlung aller Fragen der Jugend- und Organisationsarbeit,
2. Genehmigung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr,
3. Behandlung der vorliegenden Anträge,
4. Ausführung der Beschlüsse des Bundesjugendtages.
§ 9
Bundesjugendleitung
1.
Die Bundesjugendleitung der dvg-JUGEND besteht aus dem Vorsitzenden (Bundesjugendleiter) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
2.
Im Falle des Ausscheidens der/des Vorsitzenden der dvg-JUGEND wählt der BJA eine/n stellvertretenden Bundesjugendleiter/in zum/zur Nachfolger/in. Steht hierfür kein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r zur Verfügung, so wählt der Bundesjugendausschuss aus seiner Mitte den/die Bundesjugendleiter/in. Scheidet ein anderes Mitglied der Bundesjugendleitung aus seinem Amt aus, so wählt der Bundesjugendausschuss aus seiner Mitte eine/n Nachfolger/in.
Stellt sich für die Nachfolge des/der Bundesjugendleiters/leiterin oder für die Nachfolge eines anderen Mitglieds der Bundesjugendleitung kein Mitglied des Bundesjugendausschusses zur Verfügung, kann der Bundesjugendausschuss ein anderes Mitglied der dvg-JUGEND wählen.
Die Amtszeit der vom Bundesjugendausschuss gewählten Mitglieder der Bundesjugendleitung endet mit der Neuwahl der Bundesjugendleitung durch den Bundesjugendtag.
§ 10
Aufgaben der Bundesjugendleitung
1.
Die Bundesjugendleitung vollzieht die Beschlüsse des Bundesjugendtages und des Bundesjugendausschusses. Sie hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nicht der Bundesjugendtag und der Bundesjugendausschuss zuständig sind. Die Bundesjugendleitung kann die Erledigung bestimmter Aufgaben auf nicht der Bundesjugendleitung angehörende Mitglieder des Bundesjugendausschusses übertragen.
2.
Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden wahrgenommen. Die Aufgaben der Geschäftsführung können aber auch einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Mitglied des Bundesjugendausschusses übertragen werden.
3.
Der Vorsitzende vertritt die dvg-JUGEND gegenüber der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft und nach außen.
4.
Sitzungen und Beschlüsse der Bundesjugendleitung können alternativ auch im
schriftlichen Umlaufverfahren oder als Telefon – und Videokonferenz durchgeführt und gefasst werden.
§ 11
Haushaltsführung
Soweit der dvg-JUGEND finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, verwendet sie diese Mittel in eigener Verantwortung und legt für deren Verwendung rechtzeitig einen Verwendungsplan vor.
§ 12
Landesjugendverbände
1.
Die praktische Jugendarbeit wird hauptsächlich in den Jugendgruppen der Landesjugendverbände geleistet.,
2.
Die Landesjugendverbände müssen nach demokratischen Grundsätzen organisiert sein.
§ 13
Beschlüsse
1.
Die Organe der dvg-JUGEND beschließen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit des Bundesjugendtages erforderlich.
3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 14
Jugendvertreter
Die Jugendvertreter der dvg-JUGEND (Gruppenleiter, Mitglieder der Landesjugendleitung oder Bundesjugendleitung, der Jugendausschüsse u.ä.) können älter als 30 Jahre sein.
§ 15
Kosten
1.
Die Reisekosten anlässlich des Bundesjugendtages und der Sitzungen des Bundesjugendausschusses tragen die entsendenden Landesjugendverbände. Über Ausnahmen entscheidet der Bundeshauptvorstand der DVG.
2. Die sonstigen Kosten trägt die Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt, nach Genehmigung durch den Bundeshauptvorstand der DVG, mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Der DVG Bundeshauptvorstand hat am 13. Mai 2022 die am 18. Juni 2021 geänderte Satzung der dvg-JUGEND Bund genehmigt.
Dokument