Kommission für Fragen des Beamtenrechts, des Beamtenstatus und der Beamtenversorgung


(Beamtenrechtskommission gem. § 12 i.V.m. § 19 der Satzung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft)

Gemäß § 12 i.V.m. § 19 der Satzung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft wird eine Beamtenrechtskommission (im folgenden Kommission benannt) beschlossen (Bundeshauptvorstandsitzung am 23. April 2016).


Grundlage ist die Geschäftsordnung mit nachfolgenden Inhalten:


§ 1 Zweck und Aufgabe

  1. Die Kommission vertritt die Interessen und Anliegen der Beamtinnen und Beamten einschließlich der Ruhestandsbeamtinnen und – beamten innerhalb der DVG auf Bundesebene. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    • Initiativen/Überlegungen zur Fort- und Weiterentwicklung im Beamten- und Beamtenversorgungsrecht sowie ausgehend hiervon Empfehlungen an den DVG Bundesvorstand und DVG Bundeshauptvorstand.
    • Beratung und Stellungnahmen zu beamtenrechtlichen und beamtenpolitischen Fragestellungen
    • Erörterung und Diskussion von beamtenrechtlichen und beamtenpolitischen Entwicklungen auf Bundesebene und Landesebenen

§ 2 Zusammensetzung und Zusammenkunft

  1. Die Kommission besteht aus dem für Beamtenrecht zuständigen stellvertretenden Bundesvorsitzenden als Vorsitzender und vier weiteren ständigen Mitgliedern. Es ist anzustreben, dass vor allem solche Mitgliedsgewerkschaften Mitglieder entsenden, deren Mitglieder einen hohen Anteil an Beamtinnen und Beamten aufweisen.
  2. Die Entsendung von mehreren Mitgliedern einer Mitgliedgewerkschaft ist möglich.
  3. Die Mitgliedgewerkschaften können Vorschläge machen bzw. Mitglieder ihrer Gewerkschaft mitteilen. Liegen mehr als 4 Vorschläge vor, entscheidet der Bundesvorstand über die Zusammensetzung. Dabei sollen vor allem Mitglieder berücksichtigt werden, die in einem Beamtenverhältnis stehen, Ruhestandsbeamte/innen sind und Mitglied einer Mitgliedgewerkschaft sind.
  4. Die Kommission kommt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Zusammenkunft mehr als zweimal jährlich bedingt die Zustimmung des Bundesvorstandes.
  5. Die weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes können mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Gäste zulassen.

§ 3 Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und bestimmt die Tagesordnung. Vorschläge
    für die Tagesordnung können von jedem Mitglied rechtzeitig mindestens aber 6 Wochen
    vor der Sitzung an den Vorsitzenden weitergegeben werden. Diese müssen dann auf die
    Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen und berichtet dem Bundesvorstand
    und Bundeshauptvorstand. Er ist auch Ansprechpartner für die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften bei beamtenrechtlichen- und beamtenversorgungsrechtlichen Fragen.

§ 4 Arbeitsweise und Verfahren

  1. Die Kommission ist beschluss- und tagungsfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an einer
    Sitzung teilnehmen. Im Einzelfall und soweit der Vorsitzende die Notwendigkeit auf
    Grund Themenlage/Tagesordnungspunkte sieht ist eine Zusammenkunft und ein Beschluss
    auch möglich bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern. Dies soll jedoch nur die Ausnahme
    sein.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    der Vorsitzende. Erfolgt keine Entscheidung durch ihn kommt ein Beschluss nicht zu
    Stande oder ist abgelehnt.


§ 5 Reisekosten, Tagungsgebühren usw.

  1. Die Kommission wird ihre Arbeitsweise so organisieren, dass die Kosten so gering als
    möglich sind. Mehr als 1 Übernachtung ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet
    der Bundesvorsitzende.
  2. Die Kosten für An-und Abreise (Reisekosten), für Übernachtung und sonstige, tragen die
    entsendenden Mitgliedsgewerkschaften. Kosten für die Teilnahme von Mitgliedern des
    Bundesvorstandes trägt die DVG. Dies gilt ebenso, soweit ein Mitglied der Kommission
    auch dem Bundesvorstand angehört.


§ 6 Sonstiges

Soweit es zu Fragestellungen kommt, die nicht in der Geschäftsordnung geregelt sind entscheidet der Bundesvorstand. Ist dies nicht möglich (z.B. aus zeitlichen Gründen) der Bundesvorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreter.


Diese Geschäftsordnung wurde vom Bundeshauptvorstand auf Grund Empfehlung des Bundesvorstandes am 23. April 2016 in Königswinter-Thomasberg beschlossen.

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