Satzung der DVG-Tarifkommission (TK)

Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG) in
der vom Bundesgewerkschaftstag am 19. Juni 2015 in Bayreuth beschlossenen Fassung
gilt ab 14. November 2015 für die TK die folgende Satzung:

§1 Mitglieder

Die TK besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitgliedsgewerkschaften
der DVG. Die Benennung erfolgt durch die jeweilige Mitgliedsgewerkschaft
an die/den Vorsitzende/n der TK.
Der/Die DVG-Bundesvorsitzende ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 der DVG-Satzung
Mitglied der TK.

§2 Aufgaben, Zuständigkeiten

  1. Die TK koordiniert die Tarifpolitik der Mitgliedsgewerkschaften und damit der DVG. Sie beschließt Empfehlungen an den DVG-Bundesvorstand in arbeits- und tarifrechtlichen Fragen. Insbesondere kann sie Forderungen zu den Tarifverhandlungen aufstellen.
  2. Die TK berät auch alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen und unterbreitet dem DVG-Bundesvorstand entsprechende Empfehlungen.
  3. Gemäß § 4 Abs. 1 der Arbeitskampfordnung der DVG ist die Tarifkommission die Streikleitung der DVG, die alle für eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks notwendigen Maßnahmen einleitet und überwacht.
  4. Die TK schlägt dem DVG-Bundesvorstand ggf. weitere Vertreter der DVG für die Gremien der Bundestarifkommission des DBB Beamtenbund und Tarifunion (DBB) (z. B. Delegierte zum Gewerkschaftstag) unter Beachtung von Nr. §4 Absatz 3 Satz 2 vor.
  5. Die TK informiert den DVG-Bundesvorstand und den DVG Bundeshauptvorstand umfassend über alle Angelegenheiten.

§3 Arbeitsweise

  1. Die TK tritt grundsätzlich zweimal jährlich zusammen.
  2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die TK kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für eine gesamte Sitzung die Teilnahme weiterer DVG-Mitglieder und Gäste beschließen.
  3. Die beiden anderen stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der Bundesgeschäftsführer sind berechtigt, jederzeit mit beratender Stimme an den Sitzungen der TK teilzunehmen.
  4. Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungsbeginns ein, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende/r.
  5. Die Sitzungen leitet die/der Vorsitzende oder. sein(e) Stellvertreter/-in.
  6. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
  7. Die TK ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß entsprechend Nr. 3.4 eingeladen wurde. Verhinderte Mitglieder können sich durch ein von ihrer Mitgliedsgewerkschaft autorisiertes Gewerkschaftsmitglied vertreten lassen.
  8. Die TK beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§4 TK-Vorstand

  1. Die TK wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in für einen Zeitraum, welcher der Amtszeit des BuVo entspricht. Diese sollen Tarifbeschäftigte sein. Die Wahl findet grundsätzlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem DVG-Bundesgewerkschaftstag und offen durch Handaufheben statt. Geheim ist zu wählen, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied der Wahlversammlung dies verlangt. Die Wahl findet unter Leitung eines/einer von der Wahlversammlung gewählten Wahlleiters/-in statt. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Wahlleiter/der Wahlleiterin und dem/der gewählten Vorsitzenden zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle der DVG aufzubewahren ist.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der TK und organisiert insbesondere die TK-Sitzungen.
  3. Die/Der Vorsitzende ist gem. § 13 Abs. 1 Buchst. c) der DVG-Satzung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden der DVG und damit Mitglied des Bundesvorstandes. Sie/Er vertritt die DVG außerdem in der Bundestarifkommission des DBB.
  4. Für den Fall der Verhinderung des/der TK-Vorsitzenden führt der/die Stellvertreter/ in die laufenden Geschäfte. Die Vertretung in den unter 4.3 genannten Gremien richtet sich nach den dort geltenden Vorschriften.

§5 Reisekosten, Tagungsgebühren

  1. Die Reisekosten anlässlich von Sitzungen der TK tragen die entsendenden Mitgliedsgewerkschaften.
  2. Die Reisekosten für die/den Vorsitzende/n gehen zu Lasten der DVG Bund. Das gilt auch im Vertretungsfall (s. Nr. 4.4). Tagungsgebühren (Miete für Tagungsräume und Ausstattungsgegenstände) sowie Tagungsgetränke gehen ebenfalls zu Lasten der DVG Bund.

Beschlossen in der Sitzung der TK am 26.09.2015 in Stangerode.
Genehmigt durch den Bundeshauptvorstand am 14.11.2015 in Leipzig.

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